Gesetzliche Grundlagen |
Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch (SGB V)
Paragraphenübersicht
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§
23 Medizinische Vorsorgeleistungen (allgemein)
(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung
und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
wenn diese notwendig sind,
1. eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer
Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
zu beseitigen,
2. einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung
eines Kindes entgegenzuwirken,
3. Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung
zu vermeiden oder
4. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1
nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen
erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten erbringen. Die Satzung der Krankenkasse kann zu den
übrigen Kosten, die Versicherten im Zusammenhang mit
dieser Leistung entstehen, einen Zuschuss von bis zu 13 Euro
täglich vorsehen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für
versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss
nach Satz 2 auf bis zu 21 Euro erhöht werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die §§
31 bis 34 anzuwenden.
(4) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1
und 2 nicht aus, kann die Krankenkasse Behandlung mit Unterkunft
und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung erbringen, mit
der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz
4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden,
es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen
Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich
nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen
der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in
Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine
Regeldauer zugeordnet haben; von dieser Regeldauer kann nur
abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen
Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach
Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen
nach Absatz 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren
nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen
erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei
denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich.
(6) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 4 in Anspruch
nehmen und das acht-zehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen
je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag
an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiter
zuleiten.
(7) Medizinisch notwendige stationäre Vorsorgemaßnahmen
für versicherte Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für vier
bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben der Krankenkasse je Mitglied
für Leistungen nach Absatz 4 zusammen mit denen nach
§ 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende
Kalenderjahr höchstens um die nach § 71 Abs. 3 und
2 Satz 2 maßgebliche Veränderungsrate verändern;
§71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Der Veränderung
für das Kalenderjahr 2000 sind die in Satz 1 genannten
jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr
1999 zugrunde zu legen. Überschreitungen des in Satz
1 genannten Ausgabenrahmens vermindern die für das auf
die Überschreitung folgende Kalenderjahr nach Satz 1
zur Verfügung stehenden Ausgaben entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann in der Satzung Schutzimpfungen mit
Ausnahme von solchen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten
Auslandsaufenthalts vorsehen.
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§
24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 23 Abs.1 genannten
Voraussetzungen aus medizinischen Gründen erforderliche
Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks
oder einer gleichartigen Einrichtung erbringen; die Leistung
kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.
Satz 1 gilt auch für Vater-Kind- Maßnahmen in dafür
geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen
1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag
nach § 111 a besteht.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
eine Leistung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag
den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Einrichtung.
Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über
das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
mit den durch das 11.SGB V - Änderungsgesetz bewirkten
Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
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§
40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (allgemein)
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung
nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele
zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen
erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen,
für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht,
oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige
und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen
Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in
wohnortnahen Einrichtungen erbringen.
(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die
Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft
und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen,
mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.
(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen
des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung
der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach Absatz
1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen
nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht
werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist
aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Satz
2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für
die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen
festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben;
von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies
aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich
ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können
nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher
oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten
aufgrund öffentlichrechtlicher Vorschriften getragen
oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige
Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
§ 23 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht,
wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 31 des Sechsten
Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenen
Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse
weiterzuleiten.
(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen,
deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung
medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), zahlen
den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für
längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung;
als unmittelbar gilt der Anschluss auch, wenn die Maßnahme
innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung
dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen
Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres
bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs.
1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs.
4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.
Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam
und einheitlich und unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft
nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände
der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine
medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung
nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne dass es sich um
Anschlussrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen
ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären
Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen.
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§
41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
(1) Die Krankenkasse kann unter den in § 27 Abs.1 Satz
1 genannten Voraussetzungen aus medizinischen Gründen
erforderliche Leistungen der Rehabilitation in einer Einrichtung
des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung
erbringen; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme
erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen
in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen
nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht,
mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 a besteht.
(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und
eine Leistung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag
den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung.
Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über
das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag
bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen
mit den durch das 11. SGB V - Änderungsgesetz bewirkten
Rechtsänderungen wiedergegeben werden.
Dauer der Mütter- bzw. Mutter-Kind-Maßnahme
Die Regeldauer beträgt drei Wochen. Eine Verlängerung
der Maßnahme ist in begründetet Fällen möglich.
Häufigkeit der Mütter- bzw. Mutter-Kind-Maßnahme
In der Regel kann eine stationäre Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme
alle vier Jahre gewährt werden. Medizinisch begründete
Ausnahmen sind sowohl bei der Dauer als auch beim Wiederholungsintervall
möglich.
Zuzahlung
Die Zuzahlung für Mütter- und Mutter-Kind-Maßnahmen
bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
beträgt je Kalendertag 10 Euro.
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§
61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10
von hundert des Abgabepreises; mindestens jedoch 5 Euro und
höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als
die Kosten des Mittels. Als Zuzahlung zu stationären
Maßnahmen werden ja Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei
Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt
die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung.
Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug verpflichteten
gegenüber dem versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch
hierfür besteht nicht.
Belastungsgrenzen für Zuzahlungen
Die generelle Zuzahlungsbefreiung für Zuzahlungen bei
Arznei-, Verband- und Heilmitteln, sowie auch stationäre
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Zahnersatz und
Fahrtkosten für z.B. Empfänger/innen von Hilfe zum
Lebensunterhalt und geringen Einkünften ist aufgehoben.
Ab dem 01.01.2004 werden Befreiungen von Zuzahlungen nur über
Belastungsgrenzen geregelt werden (§ 62 SGB V neu): Hier
gelten die im bisherigen § 62 SGB V fixierten Einkommens-
und Belastungsgrenzen weiter; mit zwei Ausnahmen:
- neben Einkommen der im Haushalt lebenden Angehörigen
soll nun auch das Einkommen „der Lebenspartner“
mit einbezogen werden, dies bezieht sich auf eingetragene
Lebenspartnerschaften.
- auch die Bezieher/innen von Sozialhilfeleistungen, Hilfe
zum Lebensunterhalt und geringen Einkünften werden zukünftig
voll in diese Regelung einbezogen!
Gleichzeitig wurde das BSHG geändert, der in § 38
Abs. 2 BSHG vorgesehene Ausgleich vonZuzahlungen über
BSHG Leistungen ist gestrichen. Damit werden auch Sozialhilfe-Bezieher/innen
mit Zuzahlungen bis zu 2 % des Einkommens und chronisch Kranke
mit 1 % des Einkommens belastet. Nach § 62 SGB V zählt
der
Regelsatz des Haushaltsvorstandes für die Berechnung.
Haushaltshilfe
Während einer Mütter- bzw. Mutter-Kind-Maßnahme
hat die Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ein
Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und keine andere
im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen
kann.
Seit dem 01.01.2004 werden auch für Leistungen der Haushaltshilfe
Zuzahlungen erhoben. Wird parallel zu einer Mutter- oder Mutter-Kind-Kur
von der Kasse eine Haushaltshilfe zur Versorgung von zu Hause
verbleibenden Kindern / Geschwisterkindern übernommen,
fallen zukünftig pro Tag der Leistung 10% der Kosten
für die Familie an; für die Dauer einer Mutter-
oder Mutter-Kind-Kur und einen mehrstündigen tägl.
Einsatz vorausgesetzt, ergeben sich bei 22 Berechnungstagen
bis zu 220 € Zuzahlung für die Haushaltshilfe/ Familienpflege.
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§
38 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen
Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach §
23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die
Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung
ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn
der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder das behindert
und auf Hilfe angewiesen ist.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen
als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt,
wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz
1 Satz 2 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine
im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder
besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die
Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte
bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse
kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall
erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis
zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten
steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten
als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme
den sich nach § 61 Satz 1 ergebenen Betrag an die Krankenkassen.
Anrechnung von Urlaubstagen während einer stationären
Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme. Bei einer Mütter-
bzw. Mutter-Kind-Maßnahme dürfen keine Urlaubstage
angerechnet werden.
Rechtsgrundlage
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl.
I S. 3843)
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§
10 Bundesurlaubsgesetz
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit
ein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsentgelte nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall besteht.
Entgeltfortzahlung
Während einer Mütter- oder Mutter-Kind-Maßnahme
hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf volle Lohnfortzahlung.
Rechtsgrundlage Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1014, 1665), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843)
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§
3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig,
so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit
den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum
von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der
erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des
Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe
gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die
Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis
durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den
Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen
hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von
einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger
ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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§
4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum
ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt
fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das
zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt
und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit
der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon
abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen
tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche
Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht
entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis
der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem
Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung
zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig
infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur
Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 verpflichtet,
bemisst sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde
deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner
Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte
Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer
maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne
des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des §
2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1,
1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines
solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen
Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im
Krankheitsfalle vereinbart werden.
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